OVG Bremen - Urteil vom 21.09.1999
A 186/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 und 6, § 214 Abs. 3 ; BremLBO § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfBR 2000, 358 (Ls)

Bebauungsplan und Wettbewerbssteuerung)

OVG Bremen, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen A 186/99

DRsp Nr. 2000/8626

Bebauungsplan und Wettbewerbssteuerung)

»1. Die Bebauungsplanung darf die Wettbewerbssteuerung nicht zu ihrem Ziel machen; eine Planung mit städtebaulicher Zielsetzung darf mittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb entfalten. 2. Offen bleibt, ob zur Stärkung der Wirtschaftskraft eines gebündelten Dienstleistungsbereichs (hier einer Tankstelle) die potentiellen Kunden-Unternehmen Beschränkungen unterworfen werden dürfen (hier durch Ausschluß betriebstypischer Eigenverbrauchstankanlagen). Jedenfalls erfordert ein derartiger Eingriff "schon vor aller Abwägung" ein bedeutsames öffentliches Interesse und die belegbare Notwendigkeit, es durch Beschränkungen auf der Nachfrageseite zu schützen.