OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2005
1 C 10065/05
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 47 Abs. 1, § 47; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3, § 35 Abs. 3, § 35;
Fundstellen:
JA 2007, 396
NuR 2007, 206
NVwZ 2006, 1442
NZBau 2006, 774

Bebauungsplanrecht - Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Flächennutzungsplan; Konzentrationszone; Windenergieanlagen; Rechtsnormqualität; Rechtsvorschrift; Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Planungskonzept; Verhinderungsplanung; Ausschlussflächen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 1 C 10065/05

DRsp Nr. 2009/802

Bebauungsplanrecht - Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Flächennutzungsplan; Konzentrationszone; Windenergieanlagen; Rechtsnormqualität; Rechtsvorschrift; Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Planungskonzept; Verhinderungsplanung; Ausschlussflächen

Die Darstellung einer Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan, mit der der Ausschluss von Windenergieanlagen an anderer Stelle bezweckt ist, hat den Charakter einer Rechtsvorschrift i.S. von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

Die 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans - Windenergie - der Verbandsgemeinde K........ vom 8. Oktober 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 47 Abs. 1, § 47; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3, § 35 Abs. 3, § 35;

Tatbestand:

Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde K.......... (betreffend Windenergie), deren Genehmigung am 8. Oktober 2004 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.