BVerwG - Beschluß vom 21.11.2000
4 B 36.00
Normen:
VwVfG § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 3 ; BauGB § 37 Abs. 2, 4 S. 2; LBeschG § 1 Abs. 2; Wertausgleichsgesetz (WertausglG) § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 63, 568
DÖV 2001, 744
UPR 2001, 147
ZfBR 2001, 200
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2171/96
OVG Lüneburg, vom 21.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 4202/99

Bebauungsrecht - Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung; Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde; Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz; endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung; kein Bestandsschutz nach endgültiger Aufgabe der militärischen Nutzung; bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung; Ermessensausübung.

BVerwG, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 4 B 36.00

DRsp Nr. 2001/4906

Bebauungsrecht - Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung; Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde; Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz; endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung; kein Bestandsschutz nach endgültiger Aufgabe der militärischen Nutzung; bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung; Ermessensausübung.

»Eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage genießt nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz. Das gilt auch, wenn die Anlage aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB oder eines die Zustimmung ersetzenden Verfahrens nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes errichtet worden ist. Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung bei ehemals militärisch genutzten Anlagen - auch im Hinblick auf die Ermessensausübung - nach anderen Regeln und Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen, deren Nutzung endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche Nutzungszweck wirkt nicht über die Beendigung der Nutzung fort.«

Normenkette:

VwVfG § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 3 ; BauGB § 37 Abs. 2, 4 S. 2; LBeschG § 1 Abs. 2; Wertausgleichsgesetz (WertausglG) § 21 Abs. 1;

Gründe:

I.