I.
Der Kläger will auf seinem bisher unbebauten Grundstück im Gebiet der beigeladenen Gemeinde ein Wohnhaus errichten. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; es ist auch im Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht als Teil einer Baufläche dargestellt. Der Beklagte hat die Bebauungsgenehmigung in Übereinstimmung mit der Gemeinde unter Berufung auf § 35 Abs. 2 BBauG versagt. Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage, mit der insbesondere geltend gemacht wird, daß das Vorhaben nach § 34 BBauG zu beurteilen sei.
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