BGH - Urteil vom 21.03.2013
III ZR 182/12
Normen:
Wertpapierprospektgesetz § 15 Abs. 2; Wertpapierprospektgesetz § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 6
DB 2013, 989
MDR 2013, 843
NJW 2013, 2343
WM 2013, 836
WM 2014, 582
ZIP 2013, 921
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1310/10
OLG München, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1725/11

Bedeutung der Bonität der Konzernmutter für die Beurteilung der Sicherheit der Anlage im Zusammenhang mit Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

BGH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen III ZR 182/12

DRsp Nr. 2013/7291

Bedeutung der Bonität der Konzernmutter für die Beurteilung der Sicherheit der Anlage im Zusammenhang mit Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Zur Frage der Haftung für die fehlerhafte Angabe in einer bei einer Anlageberatung verwendeten Werbebroschüre, die Emittentin der Anlage sei die Investmentbank L. B. Inc., eine Tochtergesellschaft der Konzernmutter L. B. H. Inc., und nicht lediglich eine - keinen Bankenstatus besitzende - Enkelgesellschaft der Holding-Gesellschaft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts München I (weiter) abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1 wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

Wertpapierprospektgesetz § 15 Abs. 2; Wertpapierprospektgesetz § 15 Abs. 3;

Tatbestand