BVerwG - Beschluss vom 03.02.1986
1 B 4.86
Normen:
GG Art. 12 ; GewO § 36 ;
Fundstellen:
Buchholz 451.20 § 36 Nr. 8
GewArch 1986, 127
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 101.83

Bedürfnisprüfung bei öffentlicher Bestellung eines Sachverständigen

BVerwG, Beschluss vom 03.02.1986 - Aktenzeichen 1 B 4.86

DRsp Nr. 2002/5331

Bedürfnisprüfung bei öffentlicher Bestellung eines Sachverständigen

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige übt keinen gesonderten Beruf aus.

Normenkette:

GG Art. 12 ; GewO § 36 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.