OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2020
10 A 1779/19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 11326/17

Beeinträchtigen von öffentlichen Belangen durch ein Vorhaben im Außenbereich i.R.d. Errichtung einer doppelseitigen beleuchteten großen Plakatanschlagtafel auf einem hohen Monofuß

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 10 A 1779/19

DRsp Nr. 2020/5215

Beeinträchtigen von öffentlichen Belangen durch ein Vorhaben im Außenbereich i.R.d. Errichtung einer doppelseitigen beleuchteten großen Plakatanschlagtafel auf einem hohen Monofuß

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.480 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).