I.
Die Kläger wenden sich gegen die Einstufung einer Bundesfernstraße als Bundesautobahn im Bereich der Stadt G. Sie sind jeweils Eigentümer eines in G am Ering gelegenen bebauten Grundstücks. Ostwärts verläuft je nach Lage des einzelnen Grundstücks in einem Abstand von ca. 15 bis 75 m eine zunächst als Bundesautobahn A 49, nun als A 485 bezeichnete Bundesfernstraße in Nord-Süd-Richtung an den Grundstücken der Kläger vorbei. Der westlichste Punkt des jeweiligen Grundstücks liegt von der Trasse der genannten Fernstraße mindestens 46 m, höchstens 99 m entfernt.
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