OVG Hamburg - Beschluß vom 28.08.2000
2 Bs 180/00
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 63, 522
UPR 2001, 80
ZfBR 2001, 69

Beeinträchtigung der Arbeiten im Obstanbau durch eine Windenergieanlage)

OVG Hamburg, Beschluß vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 2 Bs 180/00

DRsp Nr. 2001/9844

Beeinträchtigung der Arbeiten im Obstanbau durch eine Windenergieanlage)

»1. Für Beeinträchtigungen, denen Menschen bei der Arbeit in einem Obstanbaugebiet durch nahestehende Windenergieanlagen ausgesetzt werden, sind geeignete Beurteilungsgrundlagen nicht erkennbar. 2. Angesichts des Fehlens solcher Beurteilungsgrundlagen ist es nicht gerechtfertigt, wegen der Befürchtung wesentlicher Beeinträchtigungen der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für - ebenfalls privilegierte - Windenergieanlagen anzuordnen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen
BRS 63, 522
UPR 2001, 80
ZfBR 2001, 69