OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2020
10 A 2096/19
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 1b;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 5888/18

Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals durch ein Bauvorhaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 10 A 2096/19

DRsp Nr. 2020/8366

Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals durch ein Bauvorhaben

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, die dieser selbst trägt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 1b;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).