Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird auf die beiderseitigen Berufungen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.08.2012 -
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5000,00 Euro zu zahlen.
2.Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten als Arbeitsvergütung für den Zeitraum 14.01. - 31.03.2012 2548,39 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins aus 548,39 Euro seit dem01.02.2012, aus weiteren 1000,00 Euro seit dem 01.03.2012 und aus weiteren 1000,00 Euro seit dem 01.04.2012.
Von den Kosten des 1. Rechtszuges trägt die Klägerin 25 %, der Beklagte 75 %. Von den Kosten des 2. Rechtszuges trägt die Klägerin 10 %, der Beklagte 90 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge im Wege von Klage und Widerklage um wechselseitige Zahlungsansprüche aus folgendem Sachverhalt:
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
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