LAG Hamm - Urteil vom 14.03.2013
8 Sa 1246/12
Normen:
BGB § 615;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 10
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 384/12

Beendigung des Annahmeverzuges; Annahme der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1246/12

DRsp Nr. 2013/14262

Beendigung des Annahmeverzuges; Annahme der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit

Endet während des Annahmeverzuges die eingegangene Zwischenbeschäftigung, trifft den Arbeitnehmer die Obliegenheit, die ihm vom Vertragsarbeitgeber zur Abwendung der Verzugsfolgen angebotene Beschäftigungsmöglichkeit anzunehmen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird auf die beiderseitigen Berufungen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.08.2012 - 2 Ca 384/12 - teilweise abgeändert.

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5000,00 Euro zu zahlen.

2.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten als Arbeitsvergütung für den Zeitraum 14.01. - 31.03.2012 2548,39 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins aus 548,39 Euro seit dem01.02.2012, aus weiteren 1000,00 Euro seit dem 01.03.2012 und aus weiteren 1000,00 Euro seit dem 01.04.2012.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges trägt die Klägerin 25 %, der Beklagte 75 %. Von den Kosten des 2. Rechtszuges trägt die Klägerin 10 %, der Beklagte 90 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge im Wege von Klage und Widerklage um wechselseitige Zahlungsansprüche aus folgendem Sachverhalt:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.