LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2021
L 3 U 174/20 WA
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 135/11

Beendigung eines BerufungsverfahrensUnwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer BerufungsrücknahmeVoraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen L 3 U 174/20 WA

DRsp Nr. 2022/10087

Beendigung eines Berufungsverfahrens Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens

Die Erklärung der Rücknahme einer Berufung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt sind und die Notfrist von einem Monat eingehalten wird.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 3 U 106/16 durch die teilweise Rücknahme der Berufung und durch den Beschluss vom 03. Dezember 2020 beendet ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Feststellungsverfahren auf 359,35 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das vom Kläger unter dem Aktenzeichen L 3 U 106/16 geführte Berufungsverfahren beendet ist.

Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen als bäuerlicher Einzelbetrieb und eine Imkerei mit einer wechselnden Anzahl von Bienenvölkern. Er wird als Mitgliedsunternehmen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG), seit dem 01. April 1994 zur Beitragsleistung herangezogen.