OVG Bremen - Beschluss vom 15.07.2020
1 B 97/20
Normen:
ZPO § 42; VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 117 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Befangenheitsanträge nach Abschluss des Verfahrens; Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur eines Beschlusses

OVG Bremen, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 1 B 97/20

DRsp Nr. 2020/10749

Befangenheitsanträge nach Abschluss des Verfahrens; Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur eines Beschlusses

1. Befangenheitsanträge nach Abschluss des Verfahren sind grundsätzlich unzulässig. Ob Befangenheitsanträge noch im Anhörungsrügeverfahren gestellt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung.2. Zu den Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur eines Beschlusses.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht A wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 42; VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 117 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist unzulässig und daher zu verwerfen.