VGH Bayern - Beschluss vom 24.10.2018
3 ZB 15.1967
Normen:
LlbG Art. 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 14.3675

Beförderung zum Steueramtmann nach einer durch die Pool-Regelung festgelegten Reihenfolge

VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 3 ZB 15.1967

DRsp Nr. 2018/17042

Beförderung zum Steueramtmann nach einer durch die Pool-Regelung festgelegten Reihenfolge

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Normenkette:

LlbG Art. 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. 2.