VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.02.1994
3 S 1455/93
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1a;
Fundstellen:
DÖV 1994, 484
Vorinstanzen:
VG Freiburg,

Befreiung, Einzelfallerfordernis; Modifizierung durch BauGB-MaßnahmenG; Dringender Wohnbedarf; Baugrenze

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 3 S 1455/93

DRsp Nr. 1997/5211

Befreiung, Einzelfallerfordernis; Modifizierung durch BauGB-MaßnahmenG; Dringender Wohnbedarf; Baugrenze

»1. Das Einzelfallerfordernis des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde durch § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnahmenG i.d. F. vom 28.4.1993 bei Vorhaben, die dem dringenden Wohnbedarf dienen und zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind, zwar aufgeweicht, aber nicht aufgegeben. 2. Eine Befreiung nach diesen Bestimmungen kommt daher nicht in Betracht, wenn die Einzelfälle nicht mehr eingrenzbar sind oder durch eine Vielzahl von Befreiungen die planerischen Grundzüge und Ziele unterlaufen würden. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn ein Bebauungsplangebiet bereits nahezu vollständig bebaut ist (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - und v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -).«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1a;