OVG Bremen - Beschluss vom 05.10.2021
1 B 310/21
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 563/21

Befreiung von der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Fuß-/Radweg

OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 1 B 310/21

DRsp Nr. 2021/16140

Befreiung von der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung "Fuß-/Radweg"

1. Festsetzungen einer öffentlichen Verkehrsfläche sind auch dann nicht generell nachbarschützend, wenn sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 2. Alt. BauGB eine besondere Zweckbestimmung enthalten.2. Auch die Festsetzung von Verkehrsflächen, die Fußgängern und Radfahrern vorbehalten sind, dienen der Umsetzung der verkehrspolitischen Vorstellungen der Gemeinde ggf. auch unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte, nicht aber auch speziell dem Schutz der Anlieger der Verkehrsfläche vor Immissionen.3. Anders als bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB folgt die drittschützende Wirkung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht von vornherein aus ihrer gegen schädliche Umwelteinwirkungen gerichteten Funktion.4. Eine auf ein Jahr befristete Befreiung, die einen Zu- und Abfahrsverkehr von 10 PKW der Bewohner eines rückwärtigen ersten Bauabschnitts erlaubt, erweist sich gegenüber den Eigentümern eines Reihenendhausgrundstück auch dann nicht als rücksichtslos, wenn der rückwärtige Bereich des Grundstücks von Immissionen betroffen ist.