KG - Urteil vom 16.04.2014
21 U 230/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 226/10

Befugnis des Auftragnehmers zur klageweisen Geltendmachung einzelner Schlussrechnungspositionen

KG, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 21 U 230/12

DRsp Nr. 2017/3067

Befugnis des Auftragnehmers zur klageweisen Geltendmachung einzelner Schlussrechnungspositionen

Der Auftragnehmer ist ausnahmsweise berechtigt, eine bestimmte Position aus seiner Schlussrechnung klageweise geltend zu machen, wenn es sich um die einzige noch offene Restforderung aus dem Schlussrechnungssaldo handelt, so dass mit der Klage der Vertrag insgesamt abschließend abgerechnet wird und eine nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige isolierte Geltendmachung einzelner Positionen aus einer Schlussrechnung nicht vorliegt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O.226/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

A.