Befugnis zur Änderung des vereinbarten Fertigstellungstermins bei Betrauung mit örtlicher Bauführung
BGH, Urteil vom 10.11.1977 - Aktenzeichen VII ZR 252/75
DRsp Nr. 1996/14679
Befugnis zur Änderung des vereinbarten Fertigstellungstermins bei Betrauung mit örtlicher Bauführung
Wird ein Architekt als »bevollmächtigter Vertreter« des Bauherrn bezeichnet, ohne daß die Vollmacht ausdrücklich auf bestimmte Handlungen beschränkt ist, bedeutet das keine unbegrenzte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht in allen mit dem Bau zusammenhängenden Fragen. Die Formulierung besagt lediglich, daß der Architekt Vollmacht hat, nicht aber, wie weit diese reicht. Der Schutz des Bauherrn gebietet es, den Umfang der Vertretungsmacht eng zu fassen. Eine umfassende Vertretungsmacht kann nur angenommen werden, wenn sich ein dahingehender Wille des Bauherrn aus seiner Erklärung oder den Umständen zweifelsfrei entnehmen läßt.
Normenkette:
BGB § 167 ; BGB § 631, §§ 164 ff.;
Fundstellen
BB 1978, 684
BauR 1978, 139
DB 1978, 1028
DRsp I(112)15Nr. 14
DRsp I(112)15Nr. 17a. 5
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