OLG Bamberg - Beschluss vom 17.08.2023
4 U 76/23 e
Normen:
BJagdG § 9 Abs. 2 S. 1; BayJG Art. 11 Abs. 2; AVBayJG § 5 Abs. 1; AVBayJG § 11 Abs. 2 S. 2 der Anl. 1 zu § 5 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 622/22

Befugnisse des NotjagdvorstandesBeschränkung der Vertretungsmacht gemäß der MustersatzungGeschäftswert von Streitigkeiten über den Bestand eines Jagdpachtvertrages

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 76/23 e

DRsp Nr. 2023/12568

Befugnisse des Notjagdvorstandes Beschränkung der Vertretungsmacht gemäß der Mustersatzung Geschäftswert von Streitigkeiten über den Bestand eines Jagdpachtvertrages

1. Die in der Mustersatzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 AVBayJG enthaltene Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers ist aufgrund ihrer hinreichend klaren Fassung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar und damit auch im Außenverhältnis wirksam.2. Die im Außenverhältnis wirksame satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers beschränkt auch die Befugnisse des gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG an die Stelle des Jagdvorstandes tretenden Gemeindevorstandes als Notjagdvorstand.3. Bei Streitigkeiten über den Bestand eines Jagdpachtvertrages erfolgt die Festsetzung des Gebührenstreitwertes nach § 41 Abs. 1 GKG, während die Regelungen der §§ 2, 8 ZPO für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert maßgeblich sind.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 08.05.2023, Az. 23 O 622/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die 1. Instanz und die Berufung jeweils auf 2.101,00 € festzusetzen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.09.2023.

Normenkette:

BJagdG § 9 Abs. 2 S. 1; BayJG Art. 11 Abs. 2; AVBayJG § 5 Abs. 1;