Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfah- rens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Flur 13 Flurstück 327, das er und seine Ehefrau aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 20. April 1979 von der Stadt erworben haben. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 " ", grenzt an die Straße " " und ist mit einem Wohnhaus bebaut.
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