OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.02.1995
3 A 2081/91
Normen:
BBauG § 123; BauGB § 133; BBauG § 133; VwGO § 70;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 911/90

Beginn der 6- Jahres- Frist; Erschließungsanspruch; Erteilung einer Baugenehmigung; Rücknahme eines Widerspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 3 A 2081/91

DRsp Nr. 2023/11008

Beginn der 6- Jahres- Frist; Erschließungsanspruch; Erteilung einer Baugenehmigung; Rücknahme eines Widerspruchs

1. Zur Frage, wann die 6-Jahres-Frist beginnt, nach deren Ablauf das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. 10.1981 - 8 C 4/81 -, DÖV 1982, 156) einen Erschließungsanspruch aus § 123 BBauG anerkannt hat (hier: Verdichtung der Erschließungslast wegen Erteilung einer Baugenehmigung und Erhebung einer Vorausleistung). 2. Zur Frage, ob die Rücknahme eines Widerspruchs durch schlüssigen Verhaltens erfolgen kann.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfah- rens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBauG § 123; BauGB § 133; BBauG § 133; VwGO § 70;

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Flur 13 Flurstück 327, das er und seine Ehefrau aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 20. April 1979 von der Stadt erworben haben. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 " ", grenzt an die Straße " " und ist mit einem Wohnhaus bebaut.