BGH - Beschluß vom 20.11.1997
VII ZB 15/97
Normen:
ZPO §§ 233, 234 Abs. 2, § 519 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 639

Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

BGH, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen VII ZB 15/97

DRsp Nr. 1998/1752

Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit Wegfall des Hindernisses, d.h. in aller Regel mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Fristversäumung. Darauf, ob die Verschuldensfrage intern erst zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden kann, kommt es nicht an.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 234 Abs. 2, § 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von 44.865,98 DM verurteilt. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 19. Januar 1997 begründet. Durch gerichtliches Schreiben vom 29. Januar 1997 wurde die Beklagte auf die Fristsäumnis hingewiesen. Am 27. Februar 1997 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der verspäteten Berufungsbegründung beantragt und ihre Berufung begründet.