I.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von 44.865,98 DM verurteilt. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 19. Januar 1997 begründet. Durch gerichtliches Schreiben vom 29. Januar 1997 wurde die Beklagte auf die Fristsäumnis hingewiesen. Am 27. Februar 1997 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der verspäteten Berufungsbegründung beantragt und ihre Berufung begründet.
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