BGH - Urteil vom 19.09.1985
IX ZR 16/85
Normen:
AGB der Banken Nr. 13; AGB der Sparkassen Nr. 20; BGB § 638 Abs. 1 Satz 2, §§ 765, 670 ; KO § 26 ; VOB/B § 13 Nr. 5, § 17;
Fundstellen:
BB 1986, 215
BGHZ 95, 375
DB 1986, 323
DRsp I(138)493e-f
MDR 1986, 229
NJW 1986, 310
WM 1985, 1387
ZfBR 1986, 28, 73
ZfBR 1989, 186
ZfBR 1994, 23
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung von Gewährleistungspflichten; Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch schriftliches Nachbesserungsverlangen; Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Bürgschaft auf erstes Anfordern; Anzeigepflichten bürgender Kreditinstitute gegenüber dem Hauptschuldner

BGH, Urteil vom 19.09.1985 - Aktenzeichen IX ZR 16/85

DRsp Nr. 1992/4174

Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung von Gewährleistungspflichten; Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch schriftliches Nachbesserungsverlangen; Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Bürgschaft auf erstes Anfordern; Anzeigepflichten bürgender Kreditinstitute gegenüber dem Hauptschuldner

»a) Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Gewährleistungspflichten, der anläßlich der Eröffnung des Konkurs über das Vermögen eines Werkunternehmers entsteht, beginnt gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Abnahme. b) Das schriftliche Nachbesserungsverlangen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B unterbricht nur dann den Lauf der Gewährleistungsfrist, wenn es gegenüber dem Unternehmer vorgenommen wird. Eine schriftliche Rüge konkreter Mängel gegenüber einem Bürgen der Gewährleistungsverpflichtung hat diese Rechtsfolge auch dann nicht, wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet ist. c) Die Gewährleistungsbürgschaft gemäß § 17 VOB/B begründet nur dann eine Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern, wenn dies vereinbart ist.