BGH vom 14.03.1991
VII ZR 10/90
Normen:
BGB § 198 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 489
DRsp I(112)45Nr. 13
ZfBR 1991, 159

Beginn der Verjährung von Architektenhonorar-Forderungen

BGH, vom 14.03.1991 - Aktenzeichen VII ZR 10/90

DRsp Nr. 1996/13846

Beginn der Verjährung von Architektenhonorar-Forderungen

Die Verjährung der Architektenhonorar-Forderung beginnt erst mit Schluß des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen.

Normenkette:

BGB § 198 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Architektenhonorars sowie den Ersatz von Verzugsschaden.

Mit schriftlichem Vertrag vom 28. Juli 1981 haben die Beklagten den Kläger mit Architektenleistungen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in H. beauftragt. Der Kläger hat hierfür Pläne erstellt. Es kam aber nicht zur Durchführung des Bauvorhabens. Vielmehr haben die Beklagten den Architektenvertrag gekündigt. Der Kläger hat daraufhin unter dem 25. und 26. August 1982 den Beklagten seine Leistungen mit 63.259,68 DM berechnet. Diesen Betrag zuzüglich Zinsen sowie zuletzt noch 9.489,86 DM Verzugsschaden macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

Die am 21. Dezember 1984 eingereichte Klage wurde wegen Verzögerungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger betriebenen Prozeßkostenhilfeverfahren erst am 18. März 1987 zugestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Da gegen wendet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe: