BGH - Urteil vom 20.10.2005
VII ZR 155/04
Normen:
BGB § 640 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 291
BauR 2006, 396
MDR 2006, 441
NJW-RR 2006, 303
NZBau 2006, 122
ZfBR 2006, 148
ZfIR 2006, 329
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 103/02
LG Marburg, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 240/01

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen VII ZR 155/04

DRsp Nr. 2005/21626

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

»Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsächlich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller innerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.«

Normenkette:

BGB § 640 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen unzureichender Rechnungsprüfung.