OLG Brandenburg - Urteil vom 20.08.2014
4 U 3/14
Normen:
BGB § 631; BGB § 635 a.F.; BGB § 638 Abs. 1 a.F.; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 13/13

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 4 U 3/14

DRsp Nr. 2017/845

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen Planungsmängeln beginnt mit der Abnahme der Planungsleistung durch den Auftraggeber. 2. Bestand das in Auftrag gegebene Werk allein in der Erstellung einer Genehmigungsplanung, so liegt in der Verwendung für die Beantragung einer Baugenehmigung und die Bezahlung der insoweit erstellten Rechnung die Abnahme.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 05.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.12.2013 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 635 a.F.; BGB § 638 Abs. 1 a.F.; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mangelhafter Architektenleistung auf Zahlung von 52.220,85 € in Anspruch.