I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.
1. Das Landgericht nimmt hinsichtlich der Verjährung folgendes an:
- Der Lauf der Verjährung habe (entsprechend der Regelung in § 7.5 des Architektenvertrages) mit Abnahme der Leistung der Beklagten am 1.8.2003 begonnen.
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