OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2011
11 U 214/10
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 200;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 958
NZBau 2011, 430
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 164/09

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Auslegung einer Subsidiaritätsklausel im Architektenvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 11 U 214/10

DRsp Nr. 2011/9036

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Auslegung einer Subsidiaritätsklausel im Architektenvertrag

Ist in einem Architektenvertrag vereinbart, dass der Bauherr sich wegen der Inanspruchnahme auf Schadensersatz zunächst außergerichtlich bei einem regresspflichtigen Dritten um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung zu bemühen hat, so bedeutet dies, dass der Haftungsanspruch gegen den Architekten sofort fällig wird und auch der Verjährung unterliegt und dass die Verjährung erst durch die Ausübung des Verweisungsrechtes gehemmt wird.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 200;

Gründe

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

1. Das Landgericht nimmt hinsichtlich der Verjährung folgendes an:

- Der Lauf der Verjährung habe (entsprechend der Regelung in § 7.5 des Architektenvertrages) mit Abnahme der Leistung der Beklagten am 1.8.2003 begonnen.