BGH vom 19.02.1978
VII ZR 304/75
Normen:
BGB § 641 ;
Fundstellen:
BauR 1979, 62

Beginn der Verjährungsfrist

BGH, vom 19.02.1978 - Aktenzeichen VII ZR 304/75

DRsp Nr. 1996/14659

Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruches, unabhängig davon, ob er bereits bezifferbar ist und mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben.

Normenkette:

BGB § 641 ;

Hinweise:

Zum Beginn der Verjährung des Vergütungsanspruchs bei fehlender Bekanntgabe des Aufmaßes durch den Auftraggeber (BGH, aaO.).

Fundstellen
BauR 1979, 62