BVerwG - Urteil vom 07.12.2023
9 C 1.23
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; VwVfG NRW § 75 Abs. 4 S. 1; StrWG NRW § 25 Abs. 1 Nr. 1; StrWG NRW § 25 Abs. 3; StrWG NRW § 38 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 618/18
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 3457/20

Beginn mit der Durchführung des Plans im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses; Verbindlicher Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke als Beginn der Plandurchführung; Erwerb der Grundstücke aufgrund eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens durch den Vorhabenträger

BVerwG, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 9 C 1.23

DRsp Nr. 2024/3821

Beginn mit der Durchführung des Plans im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses; Verbindlicher Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke als Beginn der Plandurchführung; Erwerb der Grundstücke aufgrund eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens durch den Vorhabenträger

1. Mit der Durchführung des Plans im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW kann auch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. 2. Ein verbindlicher Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke stellt auch dann einen Beginn der Plandurchführung dar, wenn der Vorhabenträger die Grundstücke aufgrund eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erwirbt.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2022 wird geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 43 Abs. 1; VwVfG NRW § 75 Abs. 4 S. 1; StrWG NRW § 25 Abs. 1 Nr. 1; StrWG NRW § 25 Abs. 3; StrWG NRW § 38 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I