BGH - Urteil vom 17.01.1991
VII ZB 13/90
Normen:
ZPO §§ 516, 319 ;
Fundstellen:
BGHZ 113, 228
NJW 1991, 1834
WM 1991, 1100
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,

Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des Urteils

BGH, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen VII ZB 13/90

DRsp Nr. 1997/7051

Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des Urteils

»1. Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. 2. Ausnahmsweise beginnt aber mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist, wenn erst die berichtigte Urteilsfassung zweifelsfrei erkennen läßt, gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 516, 319 ;

Tatbestand:

I. 1. Die Beklagte hat für die Klägerin aufgrund eines Bauvertrages eine Fabrikhalle errichtet. Die Klägerin macht wegen behaupteter Mängel der Halle Minderungs-, hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend.