Die Klägerin kaufte am 24. Juli 1986 ein Mehrfamilienhaus in Lü., das über die L. GmbH M. angeboten worden war. Den Kaufpreis von 293.000 DM finanzierte sie mit einem Darlehen der Beklagten. Die Darlehensvaluta wurde überwiegend zur Ablösung von Grundpfandrechten verwandt, die der Beklagten an dem Hausgrundstück zustanden. Der Verkäufer erhielt etwas mehr als 30.000 DM, damit er einen Teil der Kosten für eine Gebäuderenovierung bestreiten konnte, die er im Kaufvertrag zugesagt hatte.
In der Folgezeit stellte die Klägerin am Haus bergschadensbedingte Risse und Feuchtigkeitseinwirkungen fest. Überdies wurde sie, nachdem sie eine der Wohnungen des Hauses bezogen hatte, von der Stadt Lü. zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe herangezogen. Der Hausbau war nämlich mit öffentlichen Darlehensmitteln gefördert worden. Die Beklagte hatte diese Mittel im Auftrag des Verkäufers vorzeitig abgelöst und der Klägerin in diesem Zusammenhang gesagt, sie habe damit nichts mehr zu tun.
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