BGH - Urteil vom 03.12.1991
XI ZR 300/90
Normen:
BGB § 249, § 276 ;
Fundstellen:
BB 1992, 454
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 49
BGHR BGB § 676 Anlageberater 4
BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 11
BGHZ 116, 209
DB 1992, 885
DRsp I(125)381a
DRsp I(138)632a
DRsp-ROM Nr. 1992/459
DRsp-ROM Nr. 1992/460
EWiR § 249 BGB 3/92, 141
JuS 1992, 519
MDR 1992, 342
NJW 1992, 555
VersR 1992, 592
WM 1992, 133
ZIP 1992, 166

Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

BGH, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen XI ZR 300/90

DRsp Nr. 1992/457

Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

»Der Grundsatz, daß der Haftungsumfang durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt wird, gilt auch für Beratungs- und Auskunftspflichten im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse [hier: bei Anlagegeschäften].«

Normenkette:

BGB § 249, § 276 ;

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte am 24. Juli 1986 ein Mehrfamilienhaus in Lü., das über die L. GmbH M. angeboten worden war. Den Kaufpreis von 293.000 DM finanzierte sie mit einem Darlehen der Beklagten. Die Darlehensvaluta wurde überwiegend zur Ablösung von Grundpfandrechten verwandt, die der Beklagten an dem Hausgrundstück zustanden. Der Verkäufer erhielt etwas mehr als 30.000 DM, damit er einen Teil der Kosten für eine Gebäuderenovierung bestreiten konnte, die er im Kaufvertrag zugesagt hatte.

In der Folgezeit stellte die Klägerin am Haus bergschadensbedingte Risse und Feuchtigkeitseinwirkungen fest. Überdies wurde sie, nachdem sie eine der Wohnungen des Hauses bezogen hatte, von der Stadt Lü. zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe herangezogen. Der Hausbau war nämlich mit öffentlichen Darlehensmitteln gefördert worden. Die Beklagte hatte diese Mittel im Auftrag des Verkäufers vorzeitig abgelöst und der Klägerin in diesem Zusammenhang gesagt, sie habe damit nichts mehr zu tun.