OVG Hamburg - Beschluss vom 31.05.2018
2 Bs 62/18
Normen:
BauNVO (1962) § 1 Abs. 4; BauNVO (2013) § 3 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO (1962) § 3 Abs. 3; BauNVO (1962) § 3 Abs. 4; BauNVO (1962) § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 245a Abs. 1 S. 1-2; HBauO § 72 Abs. 4; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 766
ZfBR 2018, 585
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 7378/17

Begrenzung des zulässigen Einzugsbereichs der Anlage zur Kinderbetreuung und damit auch der Größe des maßgeblichen Gebiets durch das Kriterium ihrer fußläufigen Erreichbarkeit; Festsetzung eines reinen Wohngebiets als maßgebliches Gebiet; Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung einer Kinderkrippe für zwölf Kinder als Erweiterung für einen bereits bestehenden Kindergarten; Planungshoheit der Gemeinden

OVG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 2 Bs 62/18

DRsp Nr. 2018/8699

Begrenzung des zulässigen Einzugsbereichs der Anlage zur Kinderbetreuung und damit auch der Größe des maßgeblichen Gebiets durch das Kriterium ihrer fußläufigen Erreichbarkeit; Festsetzung eines reinen Wohngebiets als maßgebliches Gebiet; Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung einer Kinderkrippe für zwölf Kinder als Erweiterung für einen bereits bestehenden Kindergarten; Planungshoheit der Gemeinden

BauNVO 1962 §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 3 und 4 BauGB § 245a Abs. 1 Satz 1 Das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 in Bezug genommene maßgebliche Gebiet ist das festgesetzte reine Wohngebiet, das je nach den örtlichen städtebaulichen Verhältnissen benachbarte festgesetzte und faktische reine Wohngebiete einschließen kann. Auf die Zugehörigkeit zu demselben Plangebiet kommt es insoweit nicht an. Der zulässige Einzugsbereich der Anlage zur Kinderbetreuung und damit auch die Größe des maßgeblichen Gebiets werden durch das Kriterium ihrer fußläufigen Erreichbarkeit begrenzt. Eine Festsetzung gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 schloss bereits die ausnahmsweise Zulässigkeit anderer Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 aus, so dass es dazu einer weiteren Festsetzung nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1962 nicht mehr bedurfte. Gegen § 245a Abs. 1 Satz 1 , der u.a. in die Planungshoheit der Gemeinden eingreift, bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.