BGH - Urteil vom 13.09.2001
VII ZR 487/99
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2344
DB 2002, 680
MDR 2001, 1349
NJW-RR 2002, 13
NZBau 2001, 682
ZIP 2001, 1921
ZfBR 2002, 56
ZfIR 2001, 980
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Begriff der AGB in Bauverträgen

BGH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 487/99

DRsp Nr. 2001/15213

Begriff der AGB in Bauverträgen

»In Bauverträgen sind vorformulierte Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der Verwender im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht der Mehrfachverwendung hatte.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger verlangen von den Beklagten Vorschuß für die Ersatzvornahme zur Beseitigung von Mängeln und Schäden an der Fassade einer Wohnungseigentumsanlage. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der in den Verträgen geregelten Gewährleistungsausschlüsse hinsichtlich der Altbausubstanz.

II. Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstücks in O., auf dem sich unter anderem ein Fabrikgebäude befand. Das Fabrikgebäude haben die Beklagten in sechs Gewerbeeinheiten und drei Eigentumswohnungen umgebaut. Die Kläger erwarben Wohn- und Teileigentum in dem Fabrikgebäude.

In den als Kaufverträge bezeichneten notariellen Verträgen verpflichteten die Beklagten sich zur Vornahme unterschiedlicher Bauarbeiten, die Einzelheiten sind in der Anlage zu den Verträgen, einer "Baubeschreibung zum Umbau der Fabrik", niedergelegt. Zu den Arbeiten gehörten unter anderem die Verpflichtung, die Fassade des Fabrikgebäudes sandzustrahlen und zu reinigen.

Für die Bauarbeiten und Umbauarbeiten vereinbarten die Vertragsparteien in allen fünf Verträgen die Geltung der VOB/B.