BGH - Urteil vom 22.09.1987
IX ZR 220/86
Normen:
AGBG § 1 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 1 Vorformulierung 1
BGHR BGB § 767 Kontokorrentkredit 1
DRsp I(120)162c
MDR 1988, 139
WM 1987, 1430
ZfBR 1988, 29
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

BGH, Urteil vom 22.09.1987 - Aktenzeichen IX ZR 220/86

DRsp Nr. 1992/2932

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

»Eine nur für einen bestimmten Vertrag von einer Partei vorformulierte Vertragsbedingung stellt keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG dar.«

Normenkette:

AGBG § 1 ;

Tatbestand:

Im Jahre 1979 übertrug der Schwiegervater des Klägers ein bis dahin von ihm geführtes Bauunternehmen auf die neu gegründete Firma P. und Partner GmbH (im folgenden: GmbH), an der auch die Ehefrau des Klägers als Gesellschafterin beteiligt war. Die GmbH nahm bei der beklagten Sparkasse einen Kredit auf. Der hierüber am 8. Mai 1979 geschlossene, formularmäßige "Kreditvertrag" beginnt mit den Worten:

"Firma P. und Partner GmbH schließt mit der Sparkasse folgenden Vertrag über einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrage von 200.000 Deutsche Mark, in Worten Zweihunderttausend DM."

Zur Sicherung des Kredits bestellten die Eheleute P. sowie der Kläger und seine Ehefrau Grundschulden und gaben in Nr. 5 des Kreditvertrages folgende Bürgschaftserklärung ab:

"Zur Sicherung aller Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus diesem Kreditvertrag verbürgen sich die Eheleute hiermit als Selbstschuldner ohne Zeitbeschränkung."

Unter Nr. 10 "Sonstige Vereinbarungen" ist mit Schreibmaschine eingesetzt: