BVerwG - Urteil vom 26.06.1970
IV C 116.68
Normen:
BBauG § 29 S. 1;
Fundstellen:
BRS 23 Nr. 129
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9
DÖV 1970, 638

Begriff der baulichen Anlage; Wohnwagen; Untersagung einer bestimmten Grundstücksnutzung

BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - Aktenzeichen IV C 116.68

DRsp Nr. 2009/19337

Begriff der "baulichen Anlage"; Wohnwagen; Untersagung einer bestimmten Grundstücksnutzung

1. Ein Wohnwagen ist jedenfalls dann als bauliche Anlage i.S. von des § 29 Satz 1 BBauG anzusehen, wenn die ihm vom Verfügungsberechtigten zugewiesene Funktion erkennen läßt, daß er an die Stelle eines anderen, üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens (z.B. eines Wochenendhauses) treten soll. 2. Die einem geltenden Bebauungsplan widersprechende Grundstücksnutzung kann unabhängig davon untersagt werden, ob eine bauliche Anlage vorliegt.

Normenkette:

BBauG § 29 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt einen Handel mit Wohn- und Campingwagen. Sie hat 1964 ohne Baugenehmigung auf einem von ihr gepachteten Grundstück im Bereich der beklagten Gemeinde eine Wohnwagen-Verkaufsstelle mit ständiger Ausstellung von Wohnwagen eingerichtet. Auf dem 10 m von der Bundesstraße Nr. 1 entfernten Gelände befinden sich ständig mindestens etwa 15 Wohnwagen, die zur Besichtigung aufgestellt sind; zeitweilig werden auf dem Gelände auch Kundenwagen untergebracht. Die vorgenannte Bundesstraße weist in dem Bereich des Vorhabens der Klägerin lebhaften Verkehr auf.