I.
Die Klägerin betreibt einen Handel mit Wohn- und Campingwagen. Sie hat 1964 ohne Baugenehmigung auf einem von ihr gepachteten Grundstück im Bereich der beklagten Gemeinde eine Wohnwagen-Verkaufsstelle mit ständiger Ausstellung von Wohnwagen eingerichtet. Auf dem 10 m von der Bundesstraße Nr. 1 entfernten Gelände befinden sich ständig mindestens etwa 15 Wohnwagen, die zur Besichtigung aufgestellt sind; zeitweilig werden auf dem Gelände auch Kundenwagen untergebracht. Die vorgenannte Bundesstraße weist in dem Bereich des Vorhabens der Klägerin lebhaften Verkehr auf.
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