BAG - Urteil vom 27.10.2010
10 AZR 351/09
Normen:
TVG § 5 Abs. 4; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. VII Nr. 6; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 18;
Fundstellen:
NZA 2011, 424
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2235/08
ArbG Berlin, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 62542/07

Begriff der baulichen Leistungen [PCB-Sanierung] i.S. des Sozialkassenverfahrens

BAG, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 351/09

DRsp Nr. 2011/2855

Begriff der "baulichen Leistungen" [PCB-Sanierung] i.S. des Sozialkassenverfahrens

Orientierungssätze: 1. PCB-Sanierungsarbeiten sind baulich geprägt und dienen der Instandsetzung eines Bauwerks. 2. Auf einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks findet der VTV nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 keine Anwendung. 3. Führt ein Betrieb sowohl baugewerbliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks aus (sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten"), kommt es für die Zuordnung zum VTV auf die überwiegend ausgeführten Tätigkeiten an. Erst wenn deren eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, kann auf zusätzliche Abgrenzungskriterien - insbesondere auf die weiteren ausgeführten Tätigkeiten - zurückgegriffen werden. 4. Bei der Prüfung der "überwiegend ausgeführten Tätigkeiten" kommt es ua. darauf an, welche Arbeitnehmer mit welcher Ausbildung und Qualifikation beschäftigt werden und von welchem Fachmann welchen Gewerks mit welcher Ausbildung und Qualifikation sie angeleitet werden.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 - 12 Sa 2235/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 4;