BVerwG - Beschluss vom 02.08.2001
4 B 26.01
Normen:
BauGB § 29 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 277
BRS 64 Nr. 86
ZfBR 2002, 69
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 22.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 26 B 99.3606

Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; Ersetzung eines als Sommerhaus genehmigtes Gebäude durch ein der ankommenden Bebauung entsprechendes Gebäude

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 4 B 26.01

DRsp Nr. 2003/2117

Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; Ersetzung eines als Sommerhaus genehmigtes Gebäude durch ein der ankommenden Bebauung entsprechendes Gebäude

1. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. 2. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung.

Normenkette:

BauGB § 29 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe: