BGH - Urteil vom 05.02.1998
VII ZR 170/96
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 816
BGHR VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 Leistungsausführung 1
BauR 1998, 397
DB 1998, 1327
DRsp I(138)848-3a
MDR 1998, 530
NJW-RR 1998, 738
WM 1998, 1502
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Begriff der behördlichen Bestimmungen; Beachtung der Baugenehmigung und darin enthaltener Auflagen

BGH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen VII ZR 170/96

DRsp Nr. 1998/3539

Begriff der behördlichen Bestimmungen; Beachtung der Baugenehmigung und darin enthaltener Auflagen

»Der Auftraggeber hat bei der Ausführung seiner Leistung gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B u.a. die behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu zählen auch die dem Auftraggeber erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Werkvertrag sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weiteren Schaden.

Er ließ Mitte 1991 im Rahmen der Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebes von der Beklagten auf der Grundlage ihres Angebots vom 28. März 1991 u.a. einen offenen Güllebehälter aus Stahlbeton im Außenbereich der Gemeinde W. errichten; die VOB/B wurde vereinbart. Die Bodenplatte sollte für einen höchstzulässigen Wasserstand von 0,76 m ab Unterkante des 4 m hohen Behälters ausgelegt sein.