Die sofortige Beschwerde der Kläger (§ 91 a Abs. 2 ZPO) hat Erfolg; die Anschlußbeschwerde der Beklagten (§
Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits vollständig aufzuerlegen, da die vom Landgericht am 20.09.1995 gegen sie erlassene einstweilige Verfügung auf ihren Widerspruch voraussichtlich aufrechtzuerhalten gewesen wäre (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte war - wie durch die einstweilige Verfügung angeordnet - verpflichtet, den Klägern den Zutritt zu dem von ihnen erworbenen Hausgrundstück ... in ... zur Durchführung der von ihnen selbst zu erbringenden Maler- und Oberbodenarbeiten zu gewähren.
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