OLG Hamm - Beschluß vom 22.01.1996
5 W 103/95
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 728
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 10.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 349/95

Begriff der Bezugsfertigkeit - Fehlende Maler- und Oberbodenarbeiten

OLG Hamm, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 5 W 103/95

DRsp Nr. 1998/3138

Begriff der Bezugsfertigkeit - Fehlende Maler- und Oberbodenarbeiten

Der Verkäufer eines neu zu errichtenden Hauses kann nicht verlangen, daß die Käufer die von ihnen übernommenen Maler- und Oberbodenarbeiten erst nach Übergabe des Hauses vornehmen, wenn vertraglich vereinbart ist, daß das Haus bei Bezugsfertigkeit zu übergeben ist.

Normenkette:

VOB/B § 12 Nr. 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Kläger (§ 91 a Abs. 2 ZPO) hat Erfolg; die Anschlußbeschwerde der Beklagten (§ 577 a ZPO) ist demgegenüber unbegründet.

Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits vollständig aufzuerlegen, da die vom Landgericht am 20.09.1995 gegen sie erlassene einstweilige Verfügung auf ihren Widerspruch voraussichtlich aufrechtzuerhalten gewesen wäre (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

Die Beklagte war - wie durch die einstweilige Verfügung angeordnet - verpflichtet, den Klägern den Zutritt zu dem von ihnen erworbenen Hausgrundstück ... in ... zur Durchführung der von ihnen selbst zu erbringenden Maler- und Oberbodenarbeiten zu gewähren.