BVerwG - Urteil vom 18.03.1983
4 C 10.80
Normen:
FStrG § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 67, 79
BlGBW 1983, 137
DÖV 1983, 682
Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 7
RdL 1983, 123
NVwZ 1984, 39
BayVBl 1984, 85
StädteT 1983, 745
UPR 1983, 390
Vorinstanzen:
I. VG Regensburg - Urteil vom 11.03.1976 - R/O 97 V 75,
VGH Bayern, vom 13.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 40 VIII/76

Begriff der geschlossenen Ortslage

BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - Aktenzeichen 4 C 10.80

DRsp Nr. 1996/28145

Begriff der "geschlossenen Ortslage"

Zur geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG kann auch eine Strecke gehören, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse (hier als Uferstraße) nur einseitig bebaut ist.

Normenkette:

FStrG § 5 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Länge der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 8 im Gebiet der Stadt R.

Mit Planfeststellungsbeschluß vom 3. Juni 1975 stellte die Regierung der Oberpfalz den Plan für den Ausbau der Bundesstraße 8 westlich von R von Straßenkilometer 6.670 bis 2.899 fest und bestimmte die Ortsdurchfahrtsgrenze bei Baukilometer 2+861 (Abschnitt III A Nr. 2 des Beschlusses). Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieser Festsetzung.

Die Bundesstraße 8 führt am westlichen Ortsausgang von R nahe am Nordufer der D entlang und ist deshalb dort über eine längere Strecke hinweg nur einseitig bebaut. Etwa bei Straßenkilometer 2,6 tritt die alte Trasse vom Ufer zurück und verläuft durch die Ortsteile W und N. Die neue Trasse führt unmittelbar am Donauufer entlang. Sie ist mit der alten Bundesstraße 8 nur über ein Verbindungsstück verknüpft. An der stadtauswärts gelegenen Seite dieses Verbindungsstücks verläuft die angefochtene Begrenzung der Ortsdurchfahrt.