I.
Die Beteiligten streiten um die Länge der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 8 im Gebiet der Stadt R.
Mit Planfeststellungsbeschluß vom 3. Juni 1975 stellte die Regierung der Oberpfalz den Plan für den Ausbau der Bundesstraße 8 westlich von R von Straßenkilometer 6.670 bis 2.899 fest und bestimmte die Ortsdurchfahrtsgrenze bei Baukilometer 2+861 (Abschnitt III A Nr. 2 des Beschlusses). Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieser Festsetzung.
Die Bundesstraße 8 führt am westlichen Ortsausgang von R nahe am Nordufer der D entlang und ist deshalb dort über eine längere Strecke hinweg nur einseitig bebaut. Etwa bei Straßenkilometer 2,6 tritt die alte Trasse vom Ufer zurück und verläuft durch die Ortsteile W und N. Die neue Trasse führt unmittelbar am Donauufer entlang. Sie ist mit der alten Bundesstraße 8 nur über ein Verbindungsstück verknüpft. An der stadtauswärts gelegenen Seite dieses Verbindungsstücks verläuft die angefochtene Begrenzung der Ortsdurchfahrt.
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