I.
Der Kläger ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das im Außenbereich liegt, jedoch mit seiner südlichen Seite unmittelbar an den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes grenzt. Nach dem Flächennutzungsplan sind die Grundstücke im Außenbereich als landwirtschaftlich genutzte Fläche vorgesehen.
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