BGH - Urteil vom 21.02.1973
VIII ZR 212/71
Normen:
BGB § 203 Abs. 2 ; ZPO § 233 Abs. 2 ; ZPO § 486 ;
Fundstellen:
BGHZ 60, 212
DB 1973, 719
DRsp I(112)48Nr. 1
DRsp IV(415)101d
DRsp IV(415)69Nr. 3
NJW 1973, 698
WM 1973, 425
ZfBR 1993, 114
ZfBR 1994, 128, 228

Begriff der höheren Gewalt; Beendigung des Beweissicherungsverfahrens

BGH, Urteil vom 21.02.1973 - Aktenzeichen VIII ZR 212/71

DRsp Nr. 1996/14927

Begriff der höheren Gewalt; Beendigung des Beweissicherungsverfahrens

»Der Begriff der höheren Gewalt entspricht im wesentlichen dem des unabwendbaren Zufalls in § 233 Abs. 2 ZPO. Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten. Schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus. Wurde die Verjährungsfrist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Berechtigten versäumt, so muß der Berechtigte dafür einstehen, weil er das in seinem Bereich liegende Risiko zu tragen hat ; das gilt auch für den Verkehrsanwalt«. Ein Beweissicherungsverfahren ist mit dem Verlesen des Protokolls oder dessen Vorlage zur Durchsicht beendet, wenn ein Sachverständiger sein Gutachten mündlich erstattet oder nach Erstattung eines schriftlichen Gutachten dieses mündlich erläutert.

Normenkette:

BGB § 203 Abs. 2 ; ZPO § 233 Abs. 2 ; ZPO § 486 ;

Hinweise:

Hinweis zu A