Begriff der höheren Gewalt; Beendigung des Beweissicherungsverfahrens
BGH, Urteil vom 21.02.1973 - Aktenzeichen VIII ZR 212/71
DRsp Nr. 1996/14927
Begriff der höheren Gewalt; Beendigung des Beweissicherungsverfahrens
»Der Begriff der höheren Gewalt entspricht im wesentlichen dem des unabwendbaren Zufalls in § 233 Abs. 2ZPO. Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten. Schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus.Wurde die Verjährungsfrist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Berechtigten versäumt, so muß der Berechtigte dafür einstehen, weil er das in seinem Bereich liegende Risiko zu tragen hat ; das gilt auch für den Verkehrsanwalt«.Ein Beweissicherungsverfahren ist mit dem Verlesen des Protokolls oder dessen Vorlage zur Durchsicht beendet, wenn ein Sachverständiger sein Gutachten mündlich erstattet oder nach Erstattung eines schriftlichen Gutachten dieses mündlich erläutert.