Begriff der Landwirtschaft i.S. von § 35 BBauG [Fischzucht]; Genehmigung einer als Einfriedigung dienende Hecke
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1987 - Aktenzeichen 5 S 721/87
DRsp Nr. 2009/19178
Begriff der Landwirtschaft i.S. von § 35 BBauG [Fischzucht]; Genehmigung einer als Einfriedigung dienende Hecke
1. Eine Fischzuchtanlage ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn der Fischbesatz ohne die nach § 14 FischereiG erforderliche Genehmigung erfolgt ist.2. Eine als Einfriedigung dienende Hecke ist nach § 51 LBO genehmigungspflichtig, sofern die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 28 LBO für eine Genehmigungsfreiheit nicht vorliegen.3. Eine mehrere Meter breite Hecke an der Grundstücksgrenze stellt eine Einfriedigung i.S. der Bauordnungs- und des Naturschutzrechts (§ 39 Abs. 1 LNatSchG) dar.