BVerwG - Beschluß vom 14.11.1989
4 B 194.89
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1112/88

Begriff der Landwirtschaft i.S. von § 35 BBauG; Tierhaltung [Geflügelzucht]; Zulässigkeit eines Altenteilerhauses im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 4 B 194.89

DRsp Nr. 2009/19892

Begriff der "Landwirtschaft" i.S. von § 35 BBauG; Tierhaltung [Geflügelzucht]; Zulässigkeit eines Altenteilerhauses im Außenbereich

1. a) "Landwirtschaft" ist dadurch gekennzeichnet, daß es sich um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handeln muß und daß der Boden darüber hinaus planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden muß. b) Die Tierhaltung kann der unmittelbaren Bodenertragsnutzung nur dann zugeordnet werden, wenn sie "auf überwiegend eigener Futtergrundlage" betrieben wird. 2. Der rechtfertigende Grund für die privilegierte Zulassung eines Altenteilerhauses liegt darin, daß es dem notwendigen Generationenwechsel zur Verfügung steht und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Ausschlaggebend ist nicht die Bindung des Altenteilers "an die Scholle", sondern die Funktion des Altenteilerhauses für den landwirtschaftlichen Betrieb, die es dem Altenteiler ermöglicht, an den typischen landwirtschaftlichen Betriebsabläufen teilzunehmen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.