OLG Oldenburg - Urteil vom 21.08.2018
2 U 62/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2019, 114
NJW 2019, 83
NZBau 2018, 740
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 2634/17

Begriff der Mangelhaftigkeit eines Werks

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 62/18

DRsp Nr. 2018/11984

Begriff der Mangelhaftigkeit eines Werks

1. Die Leistung eines Unternehmers ist mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion allein aus dem Grunde nicht erfüllt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. Eine Enthaftung von seiner Mängelverantwortlichkeit kann der Auftragnehmer allein durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und eine sich daran anschließenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber erreichen (st. Rspr. BGH NZBau 2008, 109 ff). 2. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280, 634 Nr. 4 BGB und Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 281, 280, 634 Nr. 4 BGB erfolgt im Werkvertragsrecht nicht danach, ob es sich um Mangel- oder Mangelfolgeschäden handelt. Vielmehr unterfallen Schäden, die im Falle einer ordnungsgemäßen Erfüllung der werkvertraglichen Verpflichtung spätestens im Wege der Nachbesserung nicht entstanden wären, den §§ 281, 280, 634 Nr. 4 BGB, während Schäden, die auch im Wege einer Nacherfüllung nicht hätten vermieden werden können, nach den §§ 280, 634 Nr. 4 BGB zu ersetzen sind.