UWG § 8c Abs. 1; UWG § 8c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 2414/23
Begriff der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Sinne von § 8c Abs. 1 UWGRechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen überhöhter Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung
OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 3 U 1092/23
DRsp Nr. 2023/10146
Begriff der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Sinne von § 8c Abs. 1UWGRechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen überhöhter Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung
Eine lediglich einmal geforderte, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe indiziert eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4UWG nicht.Der vom Regelbeispiel des § 8c Abs. 2 Nr. 5UWG erfasste Missbrauchstatbestand betrifft solche Unterwerfungsverlangen, die im Vergleich zur abgemahnten Rechtsverletzung inhaltlich dahingehend zu weit gefasst sind, dass sie über die durch die begangene konkrete Verletzungshandlung begründete tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr in unvertretbarer Weise hinausgehen.Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch wegen überhöhter klägerischer Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung ist besondere Zurückhaltung geboten.Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung, wenn sich konkrete Werbebehauptungen unmittelbar aus einer Anlage ergeben, die in einem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren übermittelt wurde.
Tenor
1. 1. i. ii. iii. iv. v. vi. vii. viii. ix. 2. i. ii. iii. iv. v. vi. vii. viii. ix. x. xi. xii. xiii. 3. i. ii. iii. iv. v. vi. vii. 4. i. ii. iii. iv. v. 2. 3.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.