OLG Nürnberg - Urteil vom 18.07.2023
3 U 1092/23
Normen:
UWG § 8c Abs. 1; UWG § 8c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 2414/23

Begriff der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Sinne von § 8c Abs. 1 UWGRechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen überhöhter Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 3 U 1092/23

DRsp Nr. 2023/10146

Begriff der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Sinne von § 8c Abs. 1 UWG Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen überhöhter Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung

Eine lediglich einmal geforderte, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe indiziert eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht. Der vom Regelbeispiel des § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG erfasste Missbrauchstatbestand betrifft solche Unterwerfungsverlangen, die im Vergleich zur abgemahnten Rechtsverletzung inhaltlich dahingehend zu weit gefasst sind, dass sie über die durch die begangene konkrete Verletzungshandlung begründete tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr in unvertretbarer Weise hinausgehen. Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch wegen überhöhter klägerischer Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung ist besondere Zurückhaltung geboten. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung, wenn sich konkrete Werbebehauptungen unmittelbar aus einer Anlage ergeben, die in einem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren übermittelt wurde.

Tenor

1. 1. i. ii. iii. iv. v. vi. vii. viii. ix. 2. i. ii. iii. iv. v. vi. vii. viii. ix. x. xi. xii. xiii. 3. i. ii. iii. iv. v. vi. vii. 4. i. ii. iii. iv. v. 2. 3.