BVerwG - Beschluss vom 13.06.2005
4 B 27.05
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2005, 1755
BRS 69 Nr. 87
Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 17
ZfBR 2005, 698
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VG 3955/01
OVG Hamburg, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 283/03

Begriff der Nebenanlagen; Markise für die Terrasse einer Gaststätte

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 4 B 27.05

DRsp Nr. 2005/9417

Begriff der Nebenanlagen; Markise für die Terrasse einer Gaststätte

1. Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Hauptgebäudes)Gebäudes sind. 2. Eine Markise, die die Terrasse einer Gaststätte überdeckt und aus statischen Gründen nicht nur an einer Hauswand befestigt ist, sondern darüber hinaus von im Erdboden verankerten Pfosten getragen wird, ist rechtlich nicht als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen, so dass die eine Zulassung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen erleichternde Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nicht anwendbar ist.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.