VG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VG 3955/01
OVG Hamburg, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 283/03
Begriff der Nebenanlagen; Markise für die Terrasse einer Gaststätte
BVerwG, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 4 B 27.05
DRsp Nr. 2005/9417
Begriff der Nebenanlagen; Markise für die Terrasse einer Gaststätte
1. Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Hauptgebäudes)Gebäudes sind.2. Eine Markise, die die Terrasse einer Gaststätte überdeckt und aus statischen Gründen nicht nur an einer Hauswand befestigt ist, sondern darüber hinaus von im Erdboden verankerten Pfosten getragen wird, ist rechtlich nicht als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1BauNVO anzusehen, so dass die eine Zulassung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen erleichternde Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nicht anwendbar ist.