Zu 1. Zur schlüsselfertigen Herstellung eines Gebäudes gehört alles, was Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung ist (Ingenstau/Korbion, § 2 VOB/B Rdn. 332 a.E.).
Zu 2. Auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruches sind Steuervorteile zu berücksichtigen, selbst wenn grundsätzlich die Mehrwertsteuer zu dem Aufwendungsersatzanspruch gehört (Palandt/Heinrichs, § 256 Rdn. 2). Schaumburg (NJW 1974, 1734, 1737) vertritt die Auffassung, daß die Mehrwertsteuer den Aufwendungen nicht hinzuzurechnen ist, da sie das Vermögen des Anspruchsberechtigten nicht dauerhaft belastet, sofern er die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges hat.
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