OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.1995
22 U 256/93
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)766Nr. 4d (Ls)
NJW-RR 1996, 532
OLGReport-Düsseldorf 1996, 3

Begriff der schlüsselfertigen Herstellung; Erstattung der Mehrwertsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigtem Auftraggeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 22 U 256/93

DRsp Nr. 1997/4229

Begriff der schlüsselfertigen Herstellung; Erstattung der Mehrwertsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigtem Auftraggeber

»1. Der Generalunternehmer, der sich für einen Pauschalfestpreis zur Errichtung einer Lagerhalle und zur Ausführung »aller Arbeiten, Leistungen und Lieferungen, die zur vollständigen schlüsselfertigen Herstellung des Objekts erforderlich sind«, verpflichtet, hat auf der Betonbodenplatte eine Nutzschicht aus Estrich oder Kunstharz aufzubringen. 2. Der Aufwendungsersatzanspruch eines vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebers aus § 633 Abs. 3 BGB umfaßt nicht die auf den Rechnungsnettobetrag entfallende Mehrwertsteuer.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Hinweise:

Zu 1. Zur schlüsselfertigen Herstellung eines Gebäudes gehört alles, was Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung ist (Ingenstau/Korbion, § 2 VOB/B Rdn. 332 a.E.).

Zu 2. Auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruches sind Steuervorteile zu berücksichtigen, selbst wenn grundsätzlich die Mehrwertsteuer zu dem Aufwendungsersatzanspruch gehört (Palandt/Heinrichs, § 256 Rdn. 2). Schaumburg (NJW 1974, 1734, 1737) vertritt die Auffassung, daß die Mehrwertsteuer den Aufwendungen nicht hinzuzurechnen ist, da sie das Vermögen des Anspruchsberechtigten nicht dauerhaft belastet, sofern er die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges hat.

Fundstellen