I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich einer Gemeinde. Sein Grundstück hat die Form eines langgestreckten Dreiecks. Es liegt in dem engen Tal des R-bachs, von dessen beiden Ufern das Gelände steil ansteigt. Die von Wiesen gebildete Talsohle erreicht gegenüber dem Grundstück des Klägers etwa 35 m Breite und wird darauf zunehmend schmaler. Seine Entfernung von der südlich gelegenen Ortschaft E beträgt etwa 80 bis 100 m. Das Grundstück ist mit einem älteren eingeschossigen Haus bebaut, das der Kläger mit seiner Familie bewohnt. In einer Entfernung von 5 m zum Wohnhaus steht ein ebenso altes Nebengebäude, das als Garage und Abstellraum dient. Im Tal befindet sich außerdem etwa 30 m vom Grundstück des Klägers entfernt auf der Talsohle ein weiteres kleines festes Haus.
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