BVerwG - Urteil vom 19.10.1966
IV C 16.66
Normen:
BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 25, 161
BayVBl 1967, 168
BRS 17 Nr. 49
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 31
DÖV 1967, 277
JR 1967, 276
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.1965 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 67/64

Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

BVerwG, Urteil vom 19.10.1966 - Aktenzeichen IV C 16.66

DRsp Nr. 1996/25661

Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

1. Zum Begriff der Splittersiedlung. 2. Zur Frage des sog. Bestandsschutzes im Baurecht: Kann ein Bauwilliger unter Berufung auf in ihrem Bestand geschützte von ihm ausgeführte und genutzte Altbauten die Genehmigung eines neuen Vorhabens verlangen, dem als solchen das baurechtliche Verbot der Zersiedlung des Außenbereichs entgegensteht?

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich einer Gemeinde. Sein Grundstück hat die Form eines langgestreckten Dreiecks. Es liegt in dem engen Tal des R-bachs, von dessen beiden Ufern das Gelände steil ansteigt. Die von Wiesen gebildete Talsohle erreicht gegenüber dem Grundstück des Klägers etwa 35 m Breite und wird darauf zunehmend schmaler. Seine Entfernung von der südlich gelegenen Ortschaft E beträgt etwa 80 bis 100 m. Das Grundstück ist mit einem älteren eingeschossigen Haus bebaut, das der Kläger mit seiner Familie bewohnt. In einer Entfernung von 5 m zum Wohnhaus steht ein ebenso altes Nebengebäude, das als Garage und Abstellraum dient. Im Tal befindet sich außerdem etwa 30 m vom Grundstück des Klägers entfernt auf der Talsohle ein weiteres kleines festes Haus.