OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2014
V-4 Kart 5/11 (OWi)
Normen:
GWB § 1; GWB § 48 Abs. 2; GWB § 81; VO (EG) Nr. 1/2003 Art. 81; OWiG a.F. § 30 Abs. 1;

Begriff der Vereinbarung i.S. von § 1 GWBBegriff der WettbewerbsbeschränkungVoraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes gegen eine juristische Person bei Wechsel der Organisationsform

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2014 - Aktenzeichen V-4 Kart 5/11 (OWi)

DRsp Nr. 2015/14140

Begriff der Vereinbarung i.S. von § 1 GWB Begriff der Wettbewerbsbeschränkung Voraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes gegen eine juristische Person bei Wechsel der Organisationsform

1. Unter einer Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB ist eine inhaltlich übereinstimmende Äußerung des Willens zu einem bestimmten Marktverhalten zu verstehen, für dessen Bindungswirkung es ausreicht, wenn sie durch Beweggründe gesellschaftlicher, moralischer oder wirtschaftlicher Art gesichert ist. 2. Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt bereits dann vor, wenn von Wettbewerbern eine Grundabsprache getroffen wird, mit der das künftige Marktverhalten der Wettbewerber an den gemeinsamen Konsens gebunden wird, fortan nicht ohne vorherige wechselseitige Konsultation oder Information autonom am Markt tätig zu werden. 3. Zielrichtung der bußgeldrechtlichen Zurechnung nach § 30 Abs. 1 OWiG a.F. ist nicht das mitgliedschaftliche Wesen der juristischen Person, sondern das in ihrer Gestalt rechtlich verselbständigte Vermögen, so dass § 30 Abs. 1 OWiG a.F. auch dann anwendbar ist, wenn das "haftende Vermögen" in einer anderen Organisationsform weiterhin vom Vermögen des gem. § 30 a.F. Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht.