Begriff der vollständigen Fertigstellung in einem Werk (Bau-)Vertrag
OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 17 U 164/00
DRsp Nr. 2006/10364
Begriff der vollständigen Fertigstellung in einem Werk (Bau-)Vertrag
»Vollständige Fertigstellung ist gleichbedeutend mit Abnahmereife im Sinne von § 640BGB. Beim BGB -Bau-Vertrag ist der Besteller zur Abnahmeverweigerung auch dann berechtigt, wenn nur noch geringfügige Mängel vorliegen; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Mangel derart unbedeutend ist, daß das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist. «